Informationsrecht, so wie es hier gemeint ist, umfasst zum Einen das Recht der Informationsfreiheit, also das Recht auf Zugang zu informationen und zum anderen das Recht der Internetfreiheit. Eines meiner Hauptarbeitsgebiete betrifft das erstere Thema, zum zweiten habe ich mich (lediglich) wissenschaftlich geäußert. Eine Arbeit aus dem Jahre 1997 finden Sie anbei in den downloads. In dieser Arbeit verwende ich erstmals den Begriff der Internetfreiheit und postuliere, dass ein solches Grundrecht dem Katalog der Freiheiten in Artikel 5 des Grundgesetzes hinzugefügt werden muss.

Im Informationsfreiheitsrecht habe ich mehrfach an der Erarbeitung von Gesetzentwürfen gearbeitet, einer dieser Entwürfe ist auch Gesetz geworden (das Informationsfreiheitsgesetz von Schleswig Holstein von 2000).

 

 

 

 

 

 

 

Eine Leitentscheidung des Europäischen Gerichtshofes, bei der es vor allem um den Informationszugang innerhalb laufender verwaltungsbehördlicher Verfahren ging, ist von mir erstritten worden (EuGH C-321/96 - siehe die downloads).

 

 

Mit Urteil vom 2. Juli 2015 hat das Verwaltungsgericht Berlin die Bundesregierung verurteilt, auch den (ersten) Entwurf der Eignungsabschätzung für Privatfinanzierung des Elbtunnels im Zuge der A20 vollständig freizugeben. Bereits am 22. März 2013 hatte die Bundesregierung im Verlauf des Prozesses die Endfassung dieses Gutachtens freigegeben; diese Endfassung ist inzwischen über die Website des BMVI  erhältlich. Die Abweichungen zwischen Entwurf und Endfassung hatten in der Presse zu Spekulationen über die methodische Belastbarkeit der Eignungsabschätzung geführt. Das Urteil erging auf eine Klage der Elbfähre Glückstadt-Wischhafen, die von mir wegen der großen Bedeutung für das Gesamtkonzept der A20 Nordwestumfahrung unterstützt wurde. Die Ergebnisse der Eignungsabschätzung haben die Landesregierung Schleswig-Holstein jüngst veranlasst, nach "neuen" Modellen der Privatfinanzierung zu suchen (LtDrs 18/1809, siehe hierzu meine Stellungnahme auf Umdruck 18/3247). Über den Einzelfall hinaus hat das Urteil allgemeine Bedeutung für die Freigabe von Gutachtenentwürfen nach Informationsfreiheitsrecht. Die Berufung gegen das Urteil wurde vom Verwaltungsgericht nicht zugelassen. Am 3. September 2016 hat auch das OVG Berlin-Brandenburg entschieden, die Berufung nicht zuzulassen, so dass das Urteil seitdem rechtskräftig. Auch die Nichtzulassungsentscheidung finden Sie rechts zum download.

 

 

 

 

 

 

 

Eine aktuelle von mir erstrittene Entscheidung betrifft das Kostenrecht im Rahmen des Informationsfreiheitsrechts. In einer Grundsatzentscheidung vom 10. Juli 2014  hat das Verwaltungsgericht Berlin wesentliche Elemente des Kostenrechts des Informationsfreiheitsgesetzes des Bundes zur Disposition gestellt. Die Entscheidung, die Sie im download-Bereich finden, ist noch nicht rechtskräftig; wegen des grundsätzlichen Charakters wurde die Berufung zugelassen. Unten finden Sie einen Link zu Presseerklärungen zu diesem Urteil.

Die erstinstanzliche Entscheidung wurde zwischenzeitlich vom OVG Berlin-Brandenburg bestätigt, das zugleich die Revision zugelassen hat. Die Bundesregierung hat gegen das Berufungsurteil Revision eingelegt, die erfolgslos geblieben ist. Zugang zu den Urteilen finden Sie unter den Links in der rechten Spalte.

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